Jugend-Goalie nach Foul auf 20.000 Euro verklagt - Freispruch
Eine Klage gegen einen Jugentorhüter nach einem Foul wurde vor Gericht abgewiesen. Er brach einem Stürmer das Waden- und Schienbein.
Ein schwerer Zusammenprall in einem U15-Fußballspiel hat die österreichischen Gerichte bis in die zweite Instanz beschäftigt – mit einem klaren Ergebnis: Der beklagte Torhüter muss für die Verletzungen des gegnerischen Stürmers nicht haften.
Wie die "Tiroler Tageszeitung" berichtet, hatte sich der Angreifer bei einem Zweikampf mit dem Goalie einen komplizierten Waden- und Schienbeinbruch zugezogen.
Aufgrund der schweren Folgen der Verletzung klagte man die Haftpflichtversicherung der Eltern auf insgesamt 20.618 Euro. Gefordert wurden unter anderem 16.000 Euro Schmerzensgeld, eine Verunstaltungsentschädigung sowie die Übernahme von Therapie- und Pflegekosten.
Unterschiedliche Darstellungen
Der Kläger argumentierte, die Attacke des Torhüters sei weit über das typische Risiko eines Fußballspiels hinausgegangen.
Demnach sei der Schlussmann außerhalb des Strafraums ohne realistische Chance auf den Ball mit gestrecktem Bein von hinten in den Gegenspieler gesprungen und habe dessen Verletzung bewusst in Kauf genommen.
Der beklagte Torhüter widersprach dieser Darstellung jedoch entschieden. Er habe das Tor verlassen müssen, nachdem der Stürmer die Defensive überwunden hatte. Beim anschließenden Zweikampf sei es zu einem Pressball gekommen, bei dem er den Ball noch ins Seitenaus habe klären können.
Da keine Videoaufnahmen des Vorfalls vorlagen, hörte das Landesgericht insgesamt 17 Zeugen an. Während ein Trainer die Version des Klägers stützte, bestätigten andere Zeugen die Darstellung des Torhüters. Ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten konnte letztlich nicht festgestellt werden.
Sportartspezifisches Risiko
Sowohl das Landesgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage daher ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Nach Auffassung des OLG seien typische Regelverstöße im Fußball, selbst wenn sie Verletzungen nach sich ziehen, grundsätzlich noch dem sportartspezifischen Risiko zuzuordnen.
Ein "Hineinrutschen" sei laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung "grundsätzlich noch spieltypisch und in der Natur des Fußballsports gelegen".
Auch die Schwere der Verletzung allein begründe keine zivilrechtliche Haftung. Andernfalls, so das Gericht, müsste jede schwere Verletzung nach einem regelwidrigen Zweikampf automatisch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.