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Austria erhält Lizenz mit Auflagen

Bundesliga vergibt die Zulassungen für das kommende Spieljahr.

Austria erhält Lizenz mit Auflagen Foto: © GEPA

Der Senat 5 der Bundesliga hat nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenz- bzw. Zulassungsbewerbern eingereichten Unterlagen für die Saison 2019/20 allen 17 Bewerbern die Lizenz für die Tipico Bundesliga und 14 Bewerbern (von 16 / inkl. vier Amateurmannschaften von BL-Klubs) die Zulassung für die HPYBET 2. Liga in erster Instanz erteilt.

Lediglich SK Austria Klagenfurt wurde die Spielgenehmigung verweigert.

Die Wiener Austria, Admira, Wacker Innsbruck und SKN St. Pölten erhalten die Lizenz mit Auflagen.

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Damit konnte 93% (im Vorjahr: 90%) aller Klubs die Lizenz bzw. Zulassung vom Senat 5 erteilt werden.

"Das Lizenzierungsverfahren prüft die Rahmenbedingungen für einen wirtschaftlich und sportlich fairen Wettbewerb. Dass alle Klubs der Tipico Bundesliga die Lizenz in erster Instanz erhalten haben und auch fünf Klubs der HPYBET 2. Liga als potenzielle Aufsteiger in Frage kommen, spricht für die Arbeit der Klubs. Auch in der HPYBET 2. Liga konnte mit einer Ausnahme allen Klubs die Zulassung für die kommende Saison erteilt werden, ebenso vier von fünf Bewerbern aus der Regionalliga. Insgesamt ist das ein sehr erfreuliches Ergebnis, das für das verantwortungsvolle Tun und Handeln der Klubs spricht", erklärt Bundesliga-Vorstand Reinhard Herovits.

Tipico Bundesliga

Lizenz erteilt:

FC Red Bull Salzburg, SK Puntigamer Sturm Graz, SK Rapid Wien, LASK, FC Flyeralarm Admira (bestehende Finanz-Auflagen: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht, monatliche Liquiditätsberichterstattung), SV Mattersburg, FK Austria Wien (neue Finanz-Auflage: Überarbeitung Budget und Liquiditätsplan 2019/20 bis 15.10.2019), CASHPOINT SCR Altach, RZ Pellets WAC, FC Wacker Innsbruck (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht / neue Finanz-Auflage: monatliche Liquiditätsberichterstattung), TSV Prolactal Hartberg, spusu SKN St. Pölten (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht).

HPYBET 2. Liga

Lizenz erteilt (über etwaige Auflagen wird nach Feststehen des Aufstiegs entschieden):

SC Wiener Neustadt (Ausweichstadion bei Aufstieg während Stadionneubau: Profertil Arena, Hartberg), SV Guntamatic Ried, SC Austria Lustenau (Heimstadion bei Aufstieg: CASHPOINT Arena, Altach), WSG Swarovski Wattens (Heimstadion bei Aufstieg: Tivoli Stadion Tirol, Innsbruck), FAC Wien (Heimstadion bei Aufstieg: BSFZ-Arena, Maria Enzersdorf).
Zulassung erteilt: FC Liefering, KSV 1919, FC Blau Weiß Linz, SV Horn, SV Licht-Loidl Lafnitz, FC Wacker Innsbruck II, SKU Ertl-Glas Amstetten, SK Vorwärts Steyr, Young Violets Austria Wien, FC Juniors OÖ.
Zulassung verweigert: SK Austria Klagenfurt (rechtlich)

Regionalligen

Zulassung erteilt (über etwaige Auflagen wird nach Feststehen des Aufstiegs entschieden):

GAK (Mitte), FC Mohren Dornbirn (West), SK Rapid II (Ost), SK Sturm Graz Amateure (Mitte).
Zulassung verweigert: FC Mauerwerk (Ost / finanziell)

Anmerkung: Befindet sich zu Saisonende kein Verein mit Zulassung auf den ersten beiden Plätzen einer Regionalliga, gibt es aus dieser Region keinen Aufsteiger. In diesem Fall würde es nur zwei Absteiger aus der HPYBET 2. Liga geben, der 14. Platz zum Klassenerhalt reichen.  Vertraulichkeitsverpflichtung

Darüber hinaus gehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden.

Weiterer Ablauf

Gegen den Senat 5-Beschluss können Lizenz- bzw. Zulassungsbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von acht Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben – die Frist endet heuer (aufgrund der terminlichen Konstellation mit dem Osterwochenende) am Dienstag, den 23. April 2019.

Der Vereine können nun innerhalb von zehn Tagen  Protest beim Protestkomitee einbringen.

Dabei besteht die Möglichkeit, neue Nachweise der (wirtschaftlichen) Leistungsfähigkeit vorzubringen. Die Entscheidung des Protestkomitees fällt bis 28. April 2019. Sollte die Lizenz bzw. Zulassung auch vom Protestkomitee verweigert werden, hat der Bewerber noch die Möglichkeit, beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht zu klagen.

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