Grundlage für die strafrechtliche Prüfung der Polizei waren das Verbotsgesetz, das Symbole-Gesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen des Islamischer Staats und anderer Gruppierungen untersagt wurden, sowie das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG). Letzteres sieht in Artikel 3 Strafen für die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes vor.
Nach diesen Rechtsgrundlagen der Polizei ist der Banner, mit dem die Reichkriegsflagge nachempfunden war, nicht strafbar, betont Eidenberger. Denn auch die Grundfahne, also die Reichskriegsflagge ist in Österreich - sofern sie kein Hakenkreuz aufweise - nicht verboten. "Diese oder ähnliche Fahnen mit solcher Symbolik kommen immer wieder bei Fußballspielen vor", sagt Eidenberger. Sie werden auch "immer wieder aufs neue überprüft".