FIFA-Statuten
Ausführungsbestimmungen zu den Statuten Geschäftsordnung des Kongresses
Ausgabe August 2010
Artikel 15 Grundsatz
1. Jede Person, die die dauerhafte Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt, die
nicht an den Wohnsitz geknüpft ist, ist als Spieler für die Verbandsmannschaft
des betreffenden Landes spielberechtigt.
2. Ein Spieler, der von einem Verband in einem Länderspiel im Rahmen eines
offi ziellen Wettbewerbs irgendeiner Kategorie und irgendeiner Fussballart
eingesetzt wurde (Voll- oder Teileinsatz), kann unter Vorbehalt der Ausnahmeregelungen
gemäss nachfolgendem Art. 18 nicht mehr in einem Länderspiel für
eine Verbandsmannschaft eines anderen Verbands eingesetzt werden.
Artikel 16 Staatsbürgerschaften, die Spieler berechtigen für mehr als einen Verband zu spielen
1. Ein Spieler, der gemäss Art. 15 aufgrund seiner Staatsbürgerschaft für mehr
als einen Verband spielberechtigt ist, darf nur dann in einem Länderspiel einer
Verbandsmannschaft einer dieser Verbände eingesetzt werden, wenn er zusätzlich
zum Besitz der entsprechenden Staatsbürgerschaft mindestens eine der
folgenden Bedingungen erfüllt.
a) Der Spieler wurde auf dem Gebiet des betreffenden Verbands geboren;
b) die leibliche Mutter oder der leibliche Vater des Spielers wurde auf dem
Gebiet des betreffenden Verbands geboren;
c) die Grossmutter oder der Grossvater des Spielers wurde auf dem Gebiet
des betreffenden Verbands geboren;
d) der Spieler war während mindestens zweier Jahre ununterbrochen auf
dem Gebiet des betreffenden Verbands wohnhaft.
2. Ungeachtet von Abs. 1 dieses Artikels können Verbände, deren Mitglieder
die gleiche Staatsbürgerschaft aufweisen, eine Vereinbarung treffen, wonach
lit. d dieses Artikels entweder ganz gestrichen oder insofern abgeändert wird,
als eine längere Zeitspanne festgelegt wird. Eine solche Vereinbarung muss
dem FIFA-Exekutivkomitee vorgelegt und von diesem genehmigt werden.
Artikel 17 Annahme einer neuen Staatsbürgerschaft
Ein Spieler, der gestützt auf Art. 15 Abs. 1 eine neue Staatsbürgerschaft annimmt
und gemäss Art. 15 Abs. 2 noch nicht international Fussball gespielt
hat, ist für die neue Verbandsmannschaft nur spielberechtigt, wenn er eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Der Spieler wurde auf dem Gebiet des betreffenden Verbands geboren;
b) die leibliche Mutter oder der leibliche Vater des Spielers wurde auf dem
Gebiet des betreffenden Verbands geboren;
c) die Grossmutter oder der Grossvater des Spielers wurde auf dem Gebiet
des betreffenden Verbands geboren;
d) der Spieler war nach seinem 18. Geburtstag während mindestens fünf Jahren