FIFA-Statuten

Ausführungsbestimmungen zu den Statuten Geschäftsordnung des Kongresses

Ausgabe August 2010

 

Artikel 15 Grundsatz

 

1. Jede Person, die die dauerhafte Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt, die

nicht an den Wohnsitz geknüpft ist, ist als Spieler für die Verbandsmannschaft

des betreffenden Landes spielberechtigt.

 

2. Ein Spieler, der von einem Verband in einem Länderspiel im Rahmen eines

offi ziellen Wettbewerbs irgendeiner Kategorie und irgendeiner Fussballart

eingesetzt wurde (Voll- oder Teileinsatz), kann unter Vorbehalt der Ausnahmeregelungen

gemäss nachfolgendem Art. 18 nicht mehr in einem Länderspiel für

eine Verbandsmannschaft eines anderen Verbands eingesetzt werden.

 

Artikel 16 Staatsbürgerschaften, die Spieler berechtigen für mehr als einen Verband zu spielen

 

1. Ein Spieler, der gemäss Art. 15 aufgrund seiner Staatsbürgerschaft für mehr

als einen Verband spielberechtigt ist, darf nur dann in einem Länderspiel einer

Verbandsmannschaft einer dieser Verbände eingesetzt werden, wenn er zusätzlich

zum Besitz der entsprechenden Staatsbürgerschaft mindestens eine der

folgenden Bedingungen erfüllt.

a) Der Spieler wurde auf dem Gebiet des betreffenden Verbands geboren;

b) die leibliche Mutter oder der leibliche Vater des Spielers wurde auf dem

Gebiet des betreffenden Verbands geboren;

c) die Grossmutter oder der Grossvater des Spielers wurde auf dem Gebiet

des betreffenden Verbands geboren;

d) der Spieler war während mindestens zweier Jahre ununterbrochen auf

dem Gebiet des betreffenden Verbands wohnhaft.

 

2. Ungeachtet von Abs. 1 dieses Artikels können Verbände, deren Mitglieder

die gleiche Staatsbürgerschaft aufweisen, eine Vereinbarung treffen, wonach

lit. d dieses Artikels entweder ganz gestrichen oder insofern abgeändert wird,

als eine längere Zeitspanne festgelegt wird. Eine solche Vereinbarung muss

dem FIFA-Exekutivkomitee vorgelegt und von diesem genehmigt werden.

 

Artikel 17 Annahme einer neuen Staatsbürgerschaft

 

Ein Spieler, der gestützt auf Art. 15 Abs. 1 eine neue Staatsbürgerschaft annimmt

und gemäss Art. 15 Abs. 2 noch nicht international Fussball gespielt

hat, ist für die neue Verbandsmannschaft nur spielberechtigt, wenn er eine der

folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Der Spieler wurde auf dem Gebiet des betreffenden Verbands geboren;

b) die leibliche Mutter oder der leibliche Vater des Spielers wurde auf dem

Gebiet des betreffenden Verbands geboren;

c) die Grossmutter oder der Grossvater des Spielers wurde auf dem Gebiet

des betreffenden Verbands geboren;

d) der Spieler war nach seinem 18. Geburtstag während mindestens fünf Jahren