Mit Spannung hat man darauf gewartet, ob Christoph Monschein beim Training der Admira erscheinen wird. Es besteht ein aufrechter Vertrag, meinen die einen, die von der Admira gezogene Option ist rechtswidrig, behaupten die anderen.

Nicht erst seit gestern wird über die Zulässigkeit von Optionen in Spielerverträgen diskutiert. Wobei man meinen könnte, dass die Frage durch das höchstgerichtliche Urteil in Sachen Onisiwo weitgehend geklärt sei. Aber weit gefehlt!

Im Grunde hat das Urteil Themen aufgeworfen, die die Praxis nun klären muss.

Worum geht’s?

Vereine und Spieler schließen bekanntlich – durchaus im Interesse beider Parteien – befristete Verträge ab. Die Verträge beinhalten oft die Option auf Verlängerung, womit dem Verein das Recht eingeräumt werden soll, den Vertrag einseitig zu verlängern. Aus Vereinssicht wird diese Praxis damit gerechtfertigt, dass oft nicht klar sei, wie sich ein Spieler entwickelt. Investiert man schon in den Spieler, will man dann auch die Möglichkeit haben, ihn länger zu binden.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Verein die Option dann ziehen wird, wenn sich der Spieler bewährt. Dass nach einer erfolgreichen Saison, wie sie Christoph Monschein zweifellos hatte, auch der Marktwert des Spielers steigt, ist anzunehmen. Dass ein Verein, der dem Spieler die Chance gegeben hat, sich zu entwickeln, am Kuchen mitnaschen will, auch.

OGH: Optionen: Ja, aber

Der OGH hat festgestellt, dass Optionen dann zulässig sind, wenn die Ansprüche beider Parteien gleichwertig berücksichtigt werden. Damit wird bestätigt, was der Kollektivvertrag für Profifußballer in § 6 Abs 4 ohnehin bereits seit Längerem vorsieht: „Die Einräumung von (...) Optionsrechten ist nur zulässig, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechtes für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist“.

Als Beispiel wird dort angeführt, dass ein Verein den Vertrag einseitig verlängern kann, wenn gleichzeitig das Gehalt des Spielers entsprechend erhöht wird. Das ist – als Grundprinzip – auch für den OGH so in Ordnung.

Ob eine einseitige Option zulässig ist, ist aber jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Denn die Gleichwertigkeit der Ansprüche und Bedingungen – wie sie der OGH fordert – wird in jedem Fall unterschiedlich zu bewerten sein: Wie alt ist der Spieler bei Vertragsabschluss? Wie lange soll verlängert werden? Wie hoch ist die Gehaltserhöhung?

Gerade die letzten beiden Punkte waren bei Karim Onisiwo zum Nachteil des Spielers geregelt. Dort sollte das auf ein Jahr befristete Vertragsverhältnis um zwei Jahre – also um das Doppelte – verlängert werden. Als Gehaltserhöhung waren dabei „nur“ 15% vorgesehen. Beides nicht ausreichend gleichwertig, so der OGH.

Ohne die näheren Umstände um den Vertrag von Christoph Monschein zu kennen, eines ist klar: Solange es keine einheitlichen Kriterien gibt, wird die Streitfrage rund um Optionen in Spielerverträgen immer wieder aufpoppen.

Verdient ein Nachwuchsspieler in jungen Jahren ein kleines Gehalt und ist damit zufrieden, so werden mit seinem Erfolg natürlich Begehrlichkeiten geweckt. Die Aussicht darauf, bei einem anderen Verein das Doppelte, gar Dreifache zu verdienen, lässt früher getroffene Vereinbarungen sehr nachteilig erscheinen.

Auch Berater gefordert

Wobei sich in Zukunft auch Berater der Verantwortung nicht mehr entziehen werden können. Profifußballer und immer öfter auch junge Nachwuchstalente haben – im Unterschied zum klassischen Arbeitnehmer – Berater an ihrer Seite, die sie gerade auch bei Vertragsverhandlungen professionell unterstützen (sollen).

Diese sind gefordert, Verträge für ihre Schützlinge auszuhandeln, die den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechen.

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