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Doping - Rechte und Pflichten der Sportler

Doping - Rechte und Pflichten der Sportler

Doping ist - neben Korruption und Wettbetrug - eines der größten Probleme des modernen Spitzensports.

Athleten, die sich am heutigen Sportsystem beteiligen, haben daher eine ganze Reihe von Pflichten zu erfüllen, um am Kampf gegen Doping mitzuwirken.

Neben allen Pflichten gibt es aber auch Rechte, die dem Sporter in den Anti-Doping Bestimmungen garantiert werden.

Die österreichische Anti-Doping-Behörde informiert mit ihrer Kampagne "Saubere Zeiten" unter www.saubere-zeiten.at detailliert.

Pflichten

Die Anti-Doping-Bestimmungen sind heute ein wesentlicher Teil des Sports und garantieren den Sportlern ihr Recht auf faire Wettkämpfe. Daher ist es wichtig, dass die Athleten über ihre Rechte, aber auch ihre Pflichten Bescheid wissen.

Athleten haben unter anderem die Pflicht,
  • sich über die jeweils aktuellen Anti-Doping-Bestimmungen des Bundessportfachverbandes, des zuständigen Internationalen Fachverbands und des österreichischen Anti-Doping-Bundesgesetzes zu informieren und diese anzuerkennen.

  • keine verbotenen Substanzen in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen zu lassen und keine verbotene Methoden anzuwenden.

  • bei ärztlichen Behandlungen über ihren Sportlerstatus zu informieren.

  • die Bestimmungen für medizinische Ausnahmegenehmigungen (TUE) zu befolgen.

  • die Zustimmung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und im  Rahmen von medizinischen Ausnahmegenehmigungen anfallen.

  • bei Dopingkontrollen gemäß dem gültigen Internationalen Standard mitzuwirken.

  • die jeweils geltenden Meldepflichtbestimmungen zu erfüllen.

  • kein "vorbelastetes" Betreuungspersonal einzusetzen.
Wenn ein Athlet gesperrt ist, darf er während dieser Zeit von keiner Sportorganisation im Sinne des ADBG (§ 18 Abs. 5) unterstützt werden. Sportorganisationen haben alle Handlungen zu unterlassen, die den Anschein der Unterstützung gesperrter Personen erwecken könnten.

Rechte

Die Anti-Doping Bestimmungen sehen neben einer Reihe von Pflichten natürlich auf Rechte der Athleten vor. 

So haben Sportler etwa das Recht auf vertrauliche Behandlung durch die Anti-Doping Organisationen. Dies betrifft unter anderem alle anfallenden persönlichen Daten und gesundheitsbezogenen Informationen.

Auch Aussagen oder Informationen in Zusammenhang mit Ermittlungen zu Dopingfällen werden streng vertraulich behandelt.

Das Recht auf Vertraulichkeit wird nur dann punktuell aufgehoben, wenn gegen die Anti-Doping Bestimmungen verstoßen wurde. Dann müssen die Sportorganisationen und die sportinteressierte Öffentlichkeit im Sinne des Anti-Doping Gesetzes über den Verstoß und die Konsequenzen informiert werden.

Auch diese Ausnahme geschieht aber unter größtmöglicher Wahrung aller Persönlichkeitsrechte.

Im Zusammenhang mit Dopingkontrollen haben Sportler unter anderem das Recht,

  • vom Dopingkontrollteam einen Ausweis zu sehen, dass dieses berechtigt ist, eine Dopingkontrolle durchzuführen.

  • auf Durchführung der Dopingkontrolle gemäß dem Internationalen Standard.

  • sich bei Bedarf den Ablauf der Kontrolle erklären zu lassen.

  • auf Abänderung des Kontrollablaufes, falls eine Behinderung oder ein Handicap das vorgesehene Prozedere nicht zulässt.

  • von einer Vertrauensperson (Trainer, Betreuer, Elternteil,...) zur Dopingkontrolle begleitet zu werden.

  • eine Auswahl an originalverpacktem Kontrollmaterial zu haben (Urinsammelbecher, Probenkits)

  • die Handhabung des Kontrollmaterials an eine Vertrauensperson zu delegieren oder selber durchzuführen.

  • dass bei der Urinabgabe eine Kontrollperson gleichen Geschlechts anwesend ist.

  • in den letzten 48 Stunden eingenommene Medikamente und NEM sowie eventuelle Ausnahmegenehmigungen auf dem Kontrollformular zu vermerken.

  • Bemerkungen zum Kontrollablauf (Abweichungen vom standardisierten Verlauf, Unzulänglichkeiten, etc.) auf dem Kontrollformular zu notieren.

  • eine Kopie des unterschriebenen Formulars zu erhalten.

Bei der Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens haben Sportler das Recht,

  • bei einer positiven A-Probe innerhalb von fünf Tagen eine Analyse der B-Probe zu verlangen, ansonsten liegt ein Verzicht auf Analyse der B-Probe vor.

  • bei der allfälligen Öffnung und Analyse der B-Probe anwesend zu sein oder einen Vertreter hierzu zu entsenden.

  • bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine vollständige Labordokumentation der Analyse der A-Probe und gegebenenfalls der B-Probe anzufordern.

  • entlastende Beweise vorzubringen und gegen erstinstanzliche Entscheidungen Berufung einzulegen.