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Preidler erneut zu bedingter Haft verurteilt

Auch in der Neuauflage seines Doping-Prozesses wird der Steirer verurteilt.

Preidler erneut zu bedingter Haft verurteilt Foto: © GEPA

Der ehemalige Radprofi Georg Preidler ist am Freitag am Innsbrucker Landesgericht in einer Neuauflage seines Doping-Prozesses wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Sportbetruges erneut zu zwölf Monaten bedingter Haft verurteilt worden.

Zudem wurde dem 31-jährigen Steirer eine Geldstrafe von 1.440 Euro auferlegt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.

Der Ex-Profisportler war im Juli 2020 in der Causa zu einer bedingten Haftstrafe in derselben Höhe und zu 2.880 Euro Geldstrafe verurteilt worden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob das Urteil nach einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung Preidlers jedoch teilweise auf.

Der öffentliche Ankläger hatte Preidler vorgeworfen, zwischen März 2017 und März 2019 Rennradmannschaften, Sportveranstalter und Unterstützer durch Anwendung von Blutdoping und Wachstumshormon getäuscht und zur Auszahlung von Prämien, Sponsorengeldern und Entlohnungen veranlasst zu haben. Der angeklagte Schaden belief sich auf 286.000 Euro.

Das Urteil des Schöffensenats war bereits rechtskräftig. Verteidigung und Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel.

Preidlers Verteidigung geändert

Der Steirer bekannte sich am Freitag bei der Verhandlung wiederum als teilweise schuldig. Diesmal gab er aber an, dass er sehr wohl gewusst hat, vor 2018 illegale Substanzen konsumiert zu haben.

Im Vorjahr hatte er entgegen der Aussagen eines Belastungszeugens behauptet, keine Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass es sich um illegale Substanzen handle. Preidler hatte zugegeben, ab 2018 mithilfe des deutschen Arztes Mark S. Blutdoping betrieben zu haben.

Nach der teilweisen Aufhebung des Juli-Schuldspruchs durch den OGH argumentierte der Verteidiger des ehemaligen Radprofis nunmehr vor dem Schöffensenat, dass die sportliche Leistung von Preidler durch das Doping nicht null und nichtig geworden sei.

"Er hat seine Leistung dennoch erbracht", argumentierte er hinsichtlich der damals bestehenden Dienstverträge des Spitzensportlers und sprach sich darüber hinaus für einen Freispruch des Ex-Radprofis in den Anklagepunkten aus. Der öffentliche Ankläger wiederum plädierte für eine "der Schuld und Tat angemessenen Bestrafung".

Weiters merkte der Verteidiger von Preidler an, dass der Angeklagte nur zu "relativ wenigen und minimalen Zeiten gedopt" habe. Er sei zu "wesentlichen Zeiten seiner laufenden Verträge nicht gedopt" gewesen und sei diesen somit nachgekommen, so der Verteidiger.

Ähnlich argumentierte auch der Ex-Radprofi selbst. "Ich habe meinen Job gemacht und habe dem Arbeitgeber keinen Schaden zugefügt", so Preidler. Man sei mit ihm "sehr zufrieden gewesen" und auch negative Auswirkungen auf Sponsoren habe es wegen der Doping-Thematik nicht gegeben.

Richter teilt Sichtweise nicht

Der Richter wollte jedoch in seiner Urteilsbegründung diese Sichtweise nicht teilen. Preidler habe seine Arbeitgeber "getäuscht" und durch die ausgezahlten Beträge sei zudem kein geringer Schaden entstanden, womit von einem schweren gewerbsmäßigen Betrug auszugehen sei.

Als mildernd sah der Richter auch bei der heutigen Verhandlung die Unbescholtenheit des Angeklagten an. Das Urteil solle zudem insgesamt ein "klares Signal setzen", dass Doping in der Gesellschaft keinen Platz habe.

Das Urteil von Juli 2020 war vom OGH nach einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung Preidlers teilweise aufgehoben worden. Der OGH betonte laut einem Bericht der "Salzburger Nachrichten" (Freitagsausgabe) in seiner Entscheidung im April 2021, für eine Strafbarkeit müsse auch die Schädigungsabsicht erfüllt sein. Zudem müsse das Erstgericht prüfen, ob die Leistung Preidlers für seine Arbeitgeber "brauchbar" war.

Gegenüber der APA hatte ein Gerichtssprecher im Vorfeld erklärt, dass nunmehr geklärt werden müsse, inwieweit für die Auslandsaktivitäten - Radprofis üben ihren Beruf großteils im Ausland aus - die inländische Gerichtsbarkeit gelte. Auch dies gehe aus dem OGH-Urteil hervor.

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