Diese Entscheidung hob das Gericht der Europäischen Union (EuG) im April 2018 auf. Der durchschnittliche Käufer von Sportkleidung dürfte den Fußballer kennen, hieß es zur Begründung.
Dagegen legten sowohl das EUIPO als auch die Firma, auf die die Rechte an der Marke "Massi" inzwischen übergegangen waren, vor dem EuGH Rechtsmittel ein.
Mit dem aktuellen Urteil weist der Gerichtshof beide Rechtsmittel zurück. Das EuG habe zutreffend festgestellt, "dass die Bekanntheit des Namens Messi als Familienname eines weltweit bekannten Fußballspielers und Person des öffentlichen Lebens eine allgemein bekannte Tatsache darstelle", begründete der EuGH seine Entscheidung. Er sieht damit keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken.