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SCWN vs. SKN: Gentlemen's Agreement mit Folgen?

Eine rechtliche Einordnung zur Causa Wr. Neustadt vs. St. Pölten.

SCWN vs. SKN: Gentlemen's Agreement mit Folgen? Foto: © GEPA

Zum wiederholten Male sieht sich die Fußball-Bundesliga dieser Tage mit Klagsdrohungen konfrontiert.

Von einer FIFA-Regel ist aktuell die Rede, gegen die der SKN St. Pölten im zweiten Relegationsmatch gegen den SC Wiener Neustadt verstoßen haben soll.

Eine FIFA-Regel, deren teilweise "Nichtbeachtung" man seit Jahren mittels Gentlemen’s Agreement in der Bundesliga gemeinsam beschlossen hat.

Wie geht das, dass nun Wiener Neustadt trotzdem dagegen vorgeht? Und gleichzeitig als Verräter, sportlich unfair oder schlechter Verlierer dargestellt wird?

Der Versuch einer rechtlichen Einordnung von Rechtsanwältin Christina Toth.

FIFA-Transfer Regulativ für Integrität im Sport

Das FIFA-Regulativ für den Transfer von Spielern, das in gewissen Teilen nicht nur für internationale Transfers gilt, sondern auch von nationalen Verbänden anzuwenden ist sieht in Artikel 5 Abs 3 vor: "Ein Spieler kann in einer Spielzeit bei maximal drei Vereinen registriert werden. In dieser Zeit ist der Spieler für offizielle Spiele von lediglich zwei Vereinen spielberechtigt."

Der Hintergrund dieser Regelung wird im folgenden Absatz offensichtlich: "Die sportliche Integrität des Wettbewerbs muss unter allen Umständen gewährleistet bleiben. Insbesondere ist der Spieler (..) auf keinen Fall berechtigt, in einer Spielzeit (…) in offiziellen Spielen von mehr als zwei Vereinen zu spielen." Es geht der FIFA also um die Integrität. Etwas skurril also, dass gerade jener Verein, der den Verstoß gegen die Integritäts-Regel aufzeigt, fehlender Integrität bezichtigt wird. Oder nicht?

Konsequenzen für den Verstoß

Was die Konsequenzen für den Verstoß gegen die FIFA-Regeln betrifft, müssen wir uns die ÖFB-Bestimmungen ansehen. Konkret das Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler sowie die ÖFB-Rechtspflegeordnung.

Die ÖFB-Rechtspflegeordnung regelt in § 103 die Konsequenzen für den Fall, dass ein Spieler mit fehlender Spielberechtigung an einem Pflichtspiel teilnimmt. Hier ist unter anderem auch die nun überall kolportierte Strafverifizierung des Relegationsmatches zwischen St. Pölten und Wr. Neustadt geregelt. Wird bei einem Pflichtspiel ein Spieler ohne Spielberechtigung eingesetzt, wird das Spiel mit 0:3 strafverifiziert.

Wie bekommt ein Spieler aber nun die Spielberechtigung? Das ist wiederum im Regulativ geregelt. Das sieht in § 4 Abs 3 vor, dass der jeweils zuständige Verband einen Spieler nach Überprüfung der Anmeldungsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit registriert. Mit der Registrierung wird auch die Spielberechtigung erteilt. In § 4 Abs 4 heißt es weiter, dass ein Spieler nur für einen Verein spielberechtigt sein kann und dass der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers in einem Bewerbsspiel regelwidrig ist. Soweit so gut und nachvollziehbar. Verein meldet Spieler. Verband registriert Spieler und erteilt Spielberechtigung. Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers ist regelwidrig und führt zu Stafverifizierung.

Fehlende Spielberechtigung als Ausgangspunkt

Die Frage ist: War David Atanga nach dem ÖFB-Regulativ spielberechtigt oder nicht? Wir erinnern uns: Ein Spieler darf nach den FIFA-Regeln in einer Saison bei drei Vereinen registriert sein, ist aber nur bei zwei Vereinen spielberechtigt. Das ist auch im ÖFB-Regulativ so verankert. Dort heißt es, dass der Verband einen Spieler unter anderem nur dann registrieren darf, wenn er gemäß den nationalen Übertrittsbestimmungen zwischen zwei den ÖFB angehörigen Vereinen wechselt.

Während einer Saison (sprich vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) darf ein Spieler bei maximal drei Vereinen registriert und lediglich für zwei Vereine spielberechtigt sein. Der Nachweis der Spielberechtigung des Spielers erfolgt im Fußball-Online System. Hier kommt die vielzitierte Kooperationspieler-Vereinbarung in Spiel. Per Gentlemen’s Agreement haben sich die Bundesligavereine schon vor Jahren dazu entschlossen, den Wechsel eines Spielers von einem Kooperationsverein zum anderen nicht als Transfer zu werten.

Hintergrund der Regelung: Junge Spieler sollen mehr Einsatzmöglichkeiten bekommen. Ein Gentlemen’s Agreement hat rechtliche keinen Wert, weil es gerichtlich nicht durchsetzbar ist. Die Nichteinhaltung einer solchen Vereinbarung kann nur mit sozialen Sanktionen geahndet werden. Diese bekommt Wr. Neustadt im Moment ja auch zu spüren.

Rechtliche Einordnung

Nun ist es für uns Juristen eigentlich ein No-go, Sachverhalte, die wir nicht unmittelbar, sondern nur aus den Medien kennen, aus der Ferne rechtlich zu beurteilen. Aber auf Basis der öffentlich zugänglichen Informationen ist wohl davon auszugehen, dass die Bundesliga wohl auf Basis dieser internen Vereinbarung Atanga die Spielberechtigung für den SKN erteilt hat.

Rein nach dem Wortlaut der Regelung hat der SKN mit Atanga also sehr wohl einen spielberechtigten Spieler eingesetzt. Die Frage ist, ob eine solche Spielberechtigung erteilt hätte werden dürfen. Aus Sicht der Vereine, die sich intern zur Kooperationsspieler-Regelung bekannt haben – ja. Aus Sicht der FIFA womöglich nein.

Nun kann eine Spielberechtigung auch entzogen werden. Beispielsweise dann, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, bei deren Kenntnis zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Spielberechtigung erteilt worden wäre. Aber genau das ist ja hier nicht der Fall.

Es war ja der Bundesliga, die die Spielberechtigung erteilt hat, schon zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt, dass Atanga zuvor für Red Bull Salzburg und FC Liefering im Einsatz war. Dennoch hat sie die Registrierung vorgenommen und die Spielberechtigung erteilt. Aus meiner Sicht gibt es also keine Grundlage für einen nachträglichen Entzug der Spielberechtigung und somit auch keine Grundlage für die Strafverifizierung.

Bedingte Nachsicht der Strafe bei besonderen Milderungsgründen

Aber man kennt das ja – zwei Juristen drei Meinungen. Man kann natürlich auch zu einem anderen Ergebnis kommen. Selbst dann, wenn man aber meint, dass der Einsatz von Atanga unzulässig war und eine Strafverifizierung die Konsequenz sein müsste, sieht die ÖFB-Rechtspflegeordnung – wie auch das staatliche Strafrecht – Möglichkeiten vor, Sanktionen in abgeschwächter Form auszusprechen.

Nämlich immer dann, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen. Eine bundesligainterne Vereinbarung, die noch dazu der Förderung junger Spieler dient und nicht die Integrität des Wettbewerbs gefährdet, ist aus meiner Sicht als genau so ein Milderungsgrund einzustufen.

Nach § 43 der ÖFB-Rechtspflegeordnung können die Gremien – sollten Sie entgegen der oben vertretenen Rechtsansicht zum Ergebnis kommen, dass eine Strafverifizierung auszusprechen wäre – die Strafe unter Festlegung einer Probezeit von 6 bis 12 Monaten bedingt nachsehen.

Fazit

Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. Diese Weisheit gilt insbesondere auch im Sport. Gerade im Fall SKN St. Pölten gegen den SC Wiener Neustadt könnte es meiner Meinung nach aber ein für das Rechtsverständnis von Fußballfans versöhnliches Ende geben.

Zur Autorin: Christina Toth ist Rechtsanwältin und berät mit ihrem Team Vereine, Athleten und Sponsoren in sämtlichen rechtlichen Fragen im Sport. Sie erreichen Christina Toth auf www.sportanwaeltin.at.


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