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Chaos! 2G neu im Amateur-Fußball

Landesverbände reagieren unterschiedlich auf Einführung der 2G-Regel.

Chaos! 2G neu im Amateur-Fußball Foto: © GEPA

Während der Profi-Fußball dank eigener Präventionskonzepte und Ausnahmeregelungen auch in den Corona-Hochzeiten den Betrieb weitestgehend aufrecht erhalten konnte, gab es darunter doch einschneidende Einschränkungen.

Die nächsten Herausforderungen stehen dem Amateur- und Unterhausfußball nun unmittelbar bevor. Mit 8. November 2021 wurde die "2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung vom Österreichischen Fußball Bund (ÖFB)" herausgegeben, welche die Einführung der 2G-Regel vorschreibt.

Wo bisher noch ein 3G-Nachweis reichte, wird aufgrund der steigenden Corona-Zahlen nun verschärft und somit ist im Breitensport ab sofort ein 2G-Nachweis - also geimpft oder genesen - erforderlich. Die Landesverbände reagieren unterschiedlich auf die prompten - aber aufgrund der Entwicklungen wenig überraschenden - Veränderungen, die sowohl Spiele als auch Trainings betreffen. Kärnten preschte vor und stellte den Spielbetrieb ein, da man sich die Umsetzung scheinbar nicht zutraute. Alle noch ausstehenden Herbst-Partien wurden auf das Frühjahr verschoben.

Anders schaut die Situation in Wien und Niederösterreich aus. Der WFV bestätigte nach eingehenden Gesprächen, dass die laufende Meiterschaft nach den aktualen Maßnahmen-Verordnungen fortgesetzt wird - davon eingeschlossen sind alle dem Wiener Fußball Verband unterstellten Ligen von der Wiener Liga abwärts bis zu den DSG-Ligen.

Auch der NÖFV will den Liga-Betrieb unbedingt fortsetzen. Ein Abbruch steht in Niederösterreich nicht im Raum, auch Absagen oder Verschiebungen aufgrund zu weniger 2G-Spieler, sollen nicht geduldet werden und ein klares Zeichen an Impfverweigerer sein. Salzburgs Plan, alle Ligen bis Ende Oktober großteils abzuschließen, ging auf.

Komplett konträr gestaltet sich die Situation in Oberösterreich, wo die Zahlen besonders in die Höhe schießen. Zwar wurde beschlossen, die Saison fortzusetzen, allerdings regt sich Widerstand einiger Vereine, die Probleme orten, die Auflagen zu erfüllen bzw. eine konkurrenzfähige Mannschaft zu stellen. Mittlerweile ist bekannt, dass vorerst einmal ein Verein gar nicht mehr antreten will: Union Edelweiss.

Die Situation verschärft sich, doch jedes Bundesland geht anders damit um. Ob die 2G-Regel komplikationslos im Amateurfußball umsetzbar ist, wird sich weisen. Auf Spielabsagen, das Nicht-Antreten einzelner Vereine aufgrund einer fehlenden Anzahl an 2G-Spielern oder einem verspäteten Abbruch der Meisterschaft, wird man sich jedoch wohl einstellen müssen.

Alle neuen Regeln der neuen 2G-Verordnung des ÖFB in der Übersicht:

Liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,

die neue Covid-Verordnung liegt nunmehr vor, nachfolgend möchten wir Euch über die Auswirkungen der neuen Covid-Verordnung im Fußballsport informieren. Die Regelungen gelten seit 08. November.

Die 2. Novelle zur 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung bringt deutliche Einschränkungen für den Fußballsport mit sich. Erneut dürfen wir empfehlen, insbesondere zu Detailfragen oder regionalen Besonderheiten den Kontakt mit den lokalen Behörden herzustellen. Weiters weisen wir darauf hin, dass es sich bei dieser Information ausschließlich um die Regelungen des Bundes handelt, inwieweit diverse Bundesländer (z.B. Wien) davon abweichende (evtl. strengere) Regelungen erlassen, ist derzeit noch nicht kommuniziert worden.

Wir haben unsere nachfolgende Information in Breitensport und Spitzensport untergliedert:

A. Breitensport

In den Bereichen, in denen bislang ein 3G-Nachweis vorgesehen war, ist nunmehr grundsätzlich ein 2G-Nachweis erforderlich:

1. Betreten der Sportstätten (gilt für Outdoor wie Indoor) nur mehr mit 2-G Nachweis erlaubt

a. Geimpft

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage (ab 06. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 360 Tage (ab 06. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zur Zweitimpfung mind. 120 Tage verstrichen sein müssen;
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 360 Tage (ab 06. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zur Impfung mind. 14 Tage verstrichen sein müssen;
  • Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung hier nicht länger als 360 Tage (ab 06.Dezember – 270 Tage) zurückliegt sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 360 Tage (ab 06. Dezember – 270 Tage) zurückliegen darf und zur Impfung mind. 120 Tage verstrichen sein müssen;

Anmerkung: Die Verkürzung der Frist bei Impfungen von 360 auf 270 Tage gilt ab 06. Dezember.

b. Genesen

  • Über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
  • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

    Ausgenommen davon:
  • Schüler und Schülerinnen, die das regelmäßige, auf die Anforderungen des Schulbetriebs abgestimmte Schul-Testprogramm durchlaufen (Ninja-Pass), erfüllen mit dem für die Schule erbrachten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr die entsprechende Auflage auch außerhalb der Schule und sofern die Testintervalle  in der Woche eingehalten werden, gilt dieser Nachweis auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche. Dies gilt aber nur bis zum 15. Geburtstag (Vollendung der Schulpflicht). Für Personen bis zum 12. Geburtstag ist der 2-G bzw. 3-G Nachweis nicht erforderlich.
  • Spieler, Betreuer oder Trainer die Arbeitnehmer sind, haben bei Betreten der Sportstätte (Ort der beruflichen Tätigkeit) einen 3-G Nachweis zu erbringen.
  • Impfnachweis oder Genesungsnachweis (Siehe 1. lit. a und lit. b) oder
  • Testnachweis (PCR- Test 72h gültig, Antigentest 24h gültig)

Ob auch Betreuer oder Trainer aus dem Amateurbereich die Sportstätte mit Vorlage eines 3-G Nachweises betreten dürfen oder es der Vorlage eines 2-G Nachweises bedarf, ist noch Gegenstand weiterer Abklärungen. 

2. Für Zusammenkünfte gilt nunmehr:

  • Erfordernis eines 2G-Nachweises (Geimpft oder Genesen – Siehe 1. lit a und lit b) bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern.
  • Anzeigepflicht von Zusammenkünften mit mehr als 50 Teilnehmern (Die Anzeigepflicht mit bis zu 100 Teilnehmern gilt nicht für Veranstaltungen, die bis einschließlich 14. November stattfinden).
  • Bewilligungspflicht von Zusammenkünften mit mehr als 250 Teilnehmern (Die Bewilligungspflicht mit bis zu 500 Teilnehmern gilt nicht für Zusammenkünfte die bis einschließlich 21. November stattfinden).

 3. Gastronomie (Kantinenbetrieb)

  • Erfordernis eines 2-G Nachweises (Geimpft oder Genesen - Siehe 1. lit a und lit b)

Das Muster-Präventionskonzept und die Handlungsempfehlungen werden gerade überarbeitet und werden nach Fertigstellung in gewohnter Form auf unserer Homepage www.oefb.at zur Verfügung gestellt.

B. Spitzensport

Hier ist weiters die Erbringung eines 3-G Nachweises bei Betreten der Sportstätte erforderlich:

  • Geimpft, Genesen (Siehe dazu in 1 lit. a und lit. b)
  • Getestet (PCR-Test 72h gültig, Antigentest 24h gültig, Ninja-Pass auch am WE gültig - wenn wöchentlich Testintervalle eingehalten werden und gilt bis zum 15. Geburtstag / Vollendung der Schulpflicht)
  • Gilt für Sportler, Betreuer und Trainer

Wir hoffen, Euch in naher Zukunft wieder über positivere Nachrichten informieren zu können.

Mit sportlichen Grüßen,

Gerhard Milletich
Thomas Hollerer
Bernhard Neuhold

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