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Kann ein Sport-Verband in Konkurs gehen?

Kann ein Sport-Verband in Konkurs gehen?

„Ja, er kann.“

Noch immer herrscht Unklarheit über die Zukunft des Österreichischen Schwimm-Verbands (OSV). Neben einem Fehlbetrag von 120.000 Euro drohen weitere Kosten aus laufenden Schadenersatz-Prozessen. (Mögliche weitere Baustelle)

LAOLA1 kontaktierte deshalb Vereinsrecht-Experten Thomas Höhne von der Kanzlei „Höhne, In der Maur & Partner“, um Fragen rund um eine mögliche Insolvenz zu klären.

Wann ist ein Verband insolvent?

„Jeder kann pleitegehen, egal ob juristische oder natürliche Person“, erklärt Höhne, dass ein Sport-Fachverband davon nicht ausgenommen ist. Auch wenn dies ein sehr ungewöhnliches Phänomen sei. „In der Regel werden diese aufgefangen.“ In Österreich ist selbst dem Sportministerium kein Fall dieser Art bekannt.

Rechtsreferent Pajek, Vize-Präsident Rothbauer und Generalsekretär Unger

Sport-Vereine mit diesem Schicksal gibt es freilich zu Hauf, man denke alleine an die Fußball-Bundesligisten Austria Kärnten, Sturm Graz, FC Tirol, GAK,…um nur ein paar zu nennen.

„Pleite ist jemand dann, wenn erstens die Passiva die Aktiva übersteigen und zweitens es keine positive Fortführungsprognose mehr gibt“, definiert Höhne. „Wenn kein realistisches Szenario entworfen werden kann, wie die Kehrtwende gelingt, dann muss beim Handelsgericht Konkurs angemeldet werden.“ Die Insolvenz-Ordnung sieht eine 60-tägige Frist für das Vorlegen dieser Auswegs-Strategie vor.

Im Sportministerium wird die aktuelle Situation im OSV sehr genau verfolgt, wie auf Nachfrage bestätigt wird. Schließlich sollen die bereitgestellten öffentlichen Mittel im Falle einer Insolvenz nicht für das Tilgen von Gerichtskosten oder anderweitiger Schulden verwendet werden.

Was passiert nach einer Verbands-Insolvenz?

Aus Sicht des Vereinsrechtlers stellt eine Verbandsinsolvenz keine Tragik dar. „Die Vereine und Landesverbände, die an der Organisation von österreichweiten Wettkämpfen interessiert sind, müssten einen neuen Verband gründen.“

Sollten mehrere Interessensgruppen auf die Idee kommen, einen neuen Verband zu gründen, müsse letztlich das Sportministerium überlegen, welchen es anerkennt. „Theoretisch wäre sogar eine Aufspaltung der Förderungen auf mehrere Verbände möglich, jedoch würde eine derartige Parallelität aus Sicht des Fördergebers mutmaßlich keinen Sinn ergeben“, steckt Höhne die Möglichkeiten ab.

Vereins-Rechtler Thomas Höhne

So zumindest der rechtliche Ablauf. Dass eine Insolvenz allerdings in der Übergangszeit einen Eingriff für die Athleten beim Bezug von Fördergeldern sowie bei der Teilnahme an internationalen Meisterschaften darstellt, liegt jedoch auf der Hand.

 

Wofür haften Funktionäre?

In Punkto Haftbarkeit gibt es hartnäckige Gerüchte. Laut Höhne haften Funktionäre nicht automatisch für Verbands-Schulden. Sehr wohl müssen sie jedoch gerade stehen,…

  • …wenn sie eine persönliche Haftung (beispielsweise für einen Kredit) übernommen haben.

  • …wenn gesetzliche Richtlinien verletzt wurden. Höhne: „Hierbei geht es in erster Linie um Angelegenheiten, die die Bundesabgabenordnung und das allgemeine Sozialversicherungsgesetz betreffen.“ Selbst dabei gibt es aber noch einmal genauere Differenzierungen.

  • …und im Falle einer Konkurs-Verschleppung. Sprich: Wenn auf eine Insolvenz-Anmeldung verzichtet wurde und ohne greifendes Auswegs-Szenario weiter gemisswirtschaftet wurde. In diesem Fall muss für die Schulden, die seit dem eigentlichen Konkurs-Zeitpunkt gemacht wurden, gerade gestanden werden.

Haftet Miklauz nach seinem Rücktritt noch?

Stefan Miklauz war Anfang März als OSV-Präsident zurückgetreten. Drei Wochen später stellte der Unternehmer jedoch Ansprüche, wieder in die Vorstands-Arbeit miteingebunden zu werden. Damit wolle er sich selbst schützen, da sein Rücktritt laut Verbands-Statuten erst durch die Bestimmung eines Nachfolgers aktiv wird. Und da sich der OSV aus Mangel an Alternativen mit einer Neuwahl Zeit lässt, fürchtet Miklauz für Dinge, die nach seiner eigentlichen Amtszeit fabriziert werden, haftbar zu sein.

„Das ist er nicht“, beruhigt Höhne und folgt damit der Argumentation des OSV. „Er kann nur für das haften, was er in seiner aktiven Zeit zu verantworten hat. Hinschmeißen muss man können.“

 

Reinhold Pühringer