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Solidarität und Hemmschuh Ausbildungsentschädigung

Solidarität und Hemmschuh Ausbildungsentschädigung

Seit Montag (31.8.2015) 23:59 Uhr ist in Österreich das Transferfenster für die aktuelle Saison geschlossen. Bis zuletzt wurde spekuliert und mitgefiebert. Hierzulande hat der Beric-Deal die Schlagzeilen dominiert. Kolportierte 5,5 Mio Euro soll der Transfer Rapid eingebracht haben.

Dabei hätte es noch spannend werden können. Noch am Montagvormittag hat Sportdirektor Andreas Müller von einigen „wirtschaftlichen Details“ gesprochen, die noch zu klären wären. Die Rede war vom Solidaritätsbeitrag.

Nach Artikel 21 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern schneiden bei internationalen Transfers die Klubs bei den Entschädigungssummen ihrer ehemaligen Spieler, die sie zwischen dem zwölften und 23. Lebensjahr ausgebildet haben, mit. Insgesamt sind 5% der Transfersumme als Solidaritätsbeitrag bereitzustellen.

Der neue Verein hat den Beitrag dann auf die ehemaligen Vereine des Spielers aufzuteilen und innerhalb von 30 Tagen nach der Registrierung des Spielers zu überweisen. Die Bestimmungen in Anhang 5 des FIFA-Reglements sehen einen genauen Aufteilungsschlüssel vor. Im Fall von Beric gehen somit um die EUR 300.000 an seine früheren Vereine NK Maribor und Sturm Graz.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist unter anderem die Förderung des Breitenfußballs und der Ausbildungsvereine. Wenn diese einen später international erfolgreichen Spieler hervorbringen, sollen sie auch dementsprechend wirtschaftlich davon profitieren. Bei jedem internationalen Wechsel, sein ganzes Profispieler-Leben lang.

Andere Baustelle: Ausbildungsentschädigung

Der Solidaritätsbeitrag ist aber nicht zu verwechseln mit der Ausbildungsentschädigung. Diese ist nach Artikel 20 des FIFA-Reglements an jene Vereine zu leisten, bei denen der Spieler im Alter von zwölf bis 21 Jahren ausgebildet wurde. Erstmals wird die Entschädigung fällig, wenn der Spieler seinen ersten Arbeitsvertrag abschließt und somit als Profi im Sinne des FIFA-Reglements gilt. Danach bei jedem internationalen Wechsel, egal ob nach oder während der Laufzeit eines Vertrags. Das alles bis zum Ende der Saison, in der der Spieler das 23. Lebensjahr erreicht.

Die Berechnung der Entschädigung erfolgt ebenfalls nach einem von der FIFA vorgegebenen Schlüssel, und zwar im Verhältnis zu den Jahren, in denen der Spieler beim jeweiligen Verein ausgebildet wurde.

Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Schon des Öfteren ist die Ausbildungsentschädigung in die Kritik geraten. Der Grundgedanke ist klar: Mit der Ausbildungsentschädigung – die unabhängig von einer allfälligen Transfersumme zu leisten ist – sollen die Kosten, die sich der neue Verein für die bisherige Ausbildung des Spielers erspart hat, pauschal abgegolten werden.

Das ist auch durchaus legitim. Allerdings besteht die Gefahr, dass ein Wechsel eines Spielers an den Kosten, die die Ausbildungsentschädigung verursacht, scheitert.

Zu denken ist beispielsweise an den Fall, dass ein Spieler nach Vertragsende und vor seinem 23. Geburtstag zu einem neuen Verein wechseln möchte. In diesem Fall hätte der neue Verein zwar kein Transfergeld, sehr wohl aber die Ausbildungsentschädigung zu leisten. Das könnte so manchem Spieler den Weg zu einem neuen Verein erschweren.

Nicht selten wird in solchen Fällen die EU auf den Plan gerufen, weil es verdächtig nach einer Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit riecht.

Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz AEUV) besagt nämlich, dass es jedem Arbeitnehmer möglich sein muss, innerhalb der EU frei von jeweiligen Einschränkungen tätig zu sein. Gerade die Ausbildungsentschädigung, so manche, könnte Vereine aber davon abschrecken einen Spieler zu engagieren.

Ausbildungsentschädigung ja, aber...

Dass Ausbildungsentschädigungen bis zu einem gewissen Maße gerechtfertigt sind, hat der Europäische Gerichtshof bereits bestätigt. In seiner Entscheidung vom 16. 3. 2010, (C-325/08, Olympique Lyonnais, Slg 2010, I-02177) hat er festgestellt, dass Ausbildungsentschädigungen zwar sehr wohl eine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen, im Berufssport aber dann gerechtfertigt sind, wenn sie für das Erreichen des Zwecks – also die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern – geeignet und verhältnismäßig sind. Durch Aussicht auf die Ausbildungsentschädigung werden Vereine nämlich dazu ermutigt, „nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen“ so der EuGH.

Laut EuGH dürfen dabei allerdings nur jene Kosten berücksichtigt werden, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen.

In diesem Zusammenhang problematisch: die Ausbildungsentschädigungen werden nach dem Schlüssel der FIFA pauschal – zwar gegliedert nach Kategorien – aber nicht nach den tatsächlichen Kosten berechnet. Außerdem: sobald von „geeignet und verhältnismäßig“ die Rede ist, kommt es immer auf den Einzelfall an. Rechtssicherheit ist damit keine gegeben.

OGH bestätigt grundsätzlich Zulässigkeit von Ausbildungsentschädigungen

Auch auf nationaler Ebene gibt es bereits eine höchstgerichtliche Entscheidung. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2012, 2Ob157/12w – mit Verweis auf das zuvor erwähnte EuGH-Urteil – Ausbildungsentschädigungen, wie sie für nationale Transfers im ÖFB-Regulativ oder in den Spielbetriebsrichtlinien der Bundesliga festgelegt sind – als grundsätzlich nicht sittenwidrig befunden. Voraussetzung sei aber:

  • dass der Verein tatsächliche Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz gebracht hat,
  • die Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und
  • es zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers kommt.

Diese Voraussetzungen lassen wiederum viel Raum für Interpretationen. Ob also eine Ausbildungsentschädigung tatsächlich zusteht bzw. in welcher Höhe, wird im Streitfalle – wie so oft – auch hier nur im Einzelfall beurteilt werden können.

 

Christina Toth ist Sportrechtsexpertin und Initiatorin von LawMeetsSportsDem Portal zum Recht im Sport, wo namhafte Rechtsexperten rechtliche Hintergrundinformationen zum aktuellen Sportgeschehen liefern. In regelmäßigen Veranstaltungen diskutieren Experten aus Sport, Wirtschaft und Recht zu aktuellen Themen. Diesmal: 2 Jahre nach Taboga – Haben wir Matchfixing im Griff? Anmeldungen möglich unter: www.lawmeetssports.at.

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