news

Die 5 wichtigsten Fragen zum Seisenbacher-Prozess

Welche Auswirkungen hat das Fernbleiben von Peter Seisenbacher? Die 5 wichtigsten Fragen zur Causa:

Die 5 wichtigsten Fragen zum Seisenbacher-Prozess

Peter Seisenbacher ist am Montag nicht zum Auftakt des Missbrauchs-Prozesses gegen ihn erschienen.

Wo sich der zweifache Judo-Olympiasieger, dem bis zu zehn Jahre Haft drohen, gerade aufhält, weiß niemand. Nicht einmal sein Verteidiger Bernhard Lehofer.

Doch was bedeutet das nun für den Prozess?

Die fünf wichtigsten Fragen zu seinem unentschuldigten Fernbleiben:

  1. Welche Konsequenzen hat es, als Angeklagter nicht vor Gericht zu erscheinen?

Da es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt, muss Seisenbacher mit einem internationalen Haftbefehl rechnen, sollte nicht binnen kurzer Zeit eine plausible Erklärung für sein Nichterscheinen auftauchen. Eine Frist dafür gibt es in der Regel nicht, hängt vom Gericht ab.

  1. Ist ein Fernbleiben bereits ein Schuldeingeständnis?

Nein, schließlich kann dies durch äußere Umstände, wie etwa Krankheit oder unüberwindbare Hindernisse, bedingt sein. Auch in diesem Fall gilt die Unschuldsvermutung, so lange nicht das Gegenteil bewiesen ist.

  1. Hat ein Fernbleiben negative Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Angeklagten?

„Ja, aber wir sind nicht beim Kaisermühlenblues“, berichtet der mit der Causa nicht in Verbindung stehende Anwalt Thomas Krankl aus jahrelanger Berufserfahrung. „Bei einem ordentlichen Gericht dürfte das eigentlich keine Auswirkung haben, dennoch macht es keine gute Optik.“

  1. Warum wurde im Vorfeld des Prozesses keine Untersuchungshaft verhängt?

Seisenbacher war in den letzten Jahren in Vorderasien (Aserbaidschan, Vereinigte Arabische Emirate, Georgien) tätig gewesen. In der daraus entstehenden Fluchtgefahr bemängelten Medien am Montag den Verzicht auf eine U-Haft. Aus der Sicht Krankls dürfte hierbei die zeitliche Dimension des Falls eine Rolle gespielt haben: „Hier werden Taten angeklagt, die über zehn Jahre zurückliegen. Insofern war es nicht absehbar, dass es hier zu einer Flucht kommen würde.“ Die Staatsanwaltschaft begründet es in einer Stellungnahme ähnlich.

  1. Angenommen es braucht ein Auslieferungsverfahren: Wie läuft ein solches ab?

Würde ein Angeklagter per internationalen Haftbefehl im Ausland gefasst werden, würde es darauf ankommen, ob der jeweilige Staat ein Auslieferungsabkommen mit Österreich hat. Bei Aserbaidschan wäre das beispielsweise der Fall. In weiterer Folge würde es darauf ankommen, ob sich der Angeklagte gegen eine Auslieferung wehrt. Etwa wenn den Beschuldigten im Zielland kein fairer Prozess oder eine ungerechtfertigte Strafe (z.B.: Todesstrafe) erwartet. Unterschiedliche Rechtsauffassungen könnte eine Auslieferung ebenfalls zum Erliegen bringen. Sprich: Wenn das fragliche Delikt im Aufenthaltsland gar nicht unter Strafe steht. Andernfalls könnte eine Auslieferung binnen weniger Tage über die Bühne gehen.

Kommentare