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Generalsekretär verzockte Verbands-Geld

Ex-Generalsekretär des österreichischen Bob- und Skeleton-Verbandes wird verurteilt.

Generalsekretär verzockte Verbands-Geld

Die Gärprozesse im heimischen Bob- und Skeleton-Verband der vergangenen Jahre münden nun in Gerichts-Urteilen.

Ein ehemaliger Generalsekretär wird am Freitag am Landesgericht Innsbruck wegen Untreue und Urkundenfälschung zu fünf Monaten bedingter Haft verurteilt. Der 37-Jährige soll 240.000 Euro Verbands-Gelder in Casinos verspielt haben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Einsichtiger Täter

Der Angeklagte nimmt das Urteil zwar an, der Staatsanwalt gibt jedoch keine Erklärung ab. Der ehemalige Generalsekretär hat sich vor Richterin Martina Kahn schuldig bekannt. Er leide unter pathologischer Spielsucht, beteuert der Tiroler.

Bei einem Casinobesuch habe er die Kreditkarte des Verbands mit rund 25.000 Euro belastet. Da er diesen Schaden wieder gut machen wollte, sei er daraufhin immer wieder ins Casino gegangen. Dabei habe er jedoch immer noch mehr Geld verspielt und die Schulden seien stetig angewachsen, so der Beschuldigte.

"Es ist schwer nachzuvollziehen, wie stark eine derartige Sucht sein kann, der Schöffensenat geht jedoch davon aus, dass Ihre Zurechnungsfähigkeit mittel bis stark eingeschränkt war", meint die Richterin in der Urteilsbegründung. Außerdem habe der Angeklagte mit seinem reumütigen Geständnis zur Wahrheitsfindung beigetragen.

Geld zurückgezahlt

Mittlerweile habe er den Schaden wieder gut gemacht und das Geld zurückgezahlt, sagt der Beschuldigte.

"Ich mache jetzt auch eine Therapie gegen meine Spielsucht", merkt der ehemalige Generalsekretär an. Weil er "alles noch einmal herum reißen wollte", habe er schließlich auch auf einem Dokument der Kreditkartenfirma die Unterschrift des Präsidenten des Bob- und Skeletonverbandes gefälscht.

Auch diesbezüglich hatte sich der Angeklagte schuldig bekannt. Zusätzlich zu den fünf Monaten bedingter Haftstrafe bekommt der 37-Jährige auch eine Weisung der Richterin auferlegt, die Therapie für mindestens zehn Monate fortzuführen.

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