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Jukic wird in Graz nicht an den Start gehen

Jukic wird in Graz nicht an den Start gehen

Österreichs Schwimmstar Dinko Jukic wird von Freitag bis Sonntag bei den österreichischen Hallenmeisterschaften in Graz nicht für seinen Verein SC Austria Wien antreten dürfen.

Das stellte am Donnerstag Thomas Gangel in seiner Funktion als Generalsekretär des österreichischen Schwimmverbands (OSV) gegenüber der APA klar. Am Freitag ist Jukic über 100 m Delfin genannt, am Samstag über 200 m Delfin und am Sonntag über 200 m Lagen.

Jukic reist nicht nach Graz

Allerdings durchwegs mit Sonderstartrecht unter "OSV", seinem aktuellen Gegner vor Gericht. Der 24-Jährige hatte eigentlich um eine Startbewilligung als SC-Austria-Wien-Aktiver angesucht, der Verband konnte diese wegen der Sperre des Vereins aber nicht erteilen.

"Mit der OSV-Startbewilligung wollten wir ihm entgegenkommen", erklärte Gangel. "Unter Austria Wien wird er jedenfalls nicht starten."

Nun hat sich Jukic entschieden gar nicht erst nach Graz zu reisen und die Startgenehmigung des Verbandes verfallen zu lassen.

Jedenfalls plädieren er und sein Anwalt Thomas Krankl grundsätzlich dafür, dass die Sperre von Austria Wien nach eingebrachter Berufung eine aufschiebende Wirkung haben müsse und er daher ein Antrittsrecht haben müsste.

Auch diese Causa könnte noch vor Gericht landen.

Unter anderem Namen

Krankl ist mittlerweile auf einer weiteren Ebene aktiv, da ehemalige Austria-Wien-Mitglieder indes nach Ummeldungen für andere Vereine starten.

Einerseits wurden diese Ummeldungen genehmigt, obwohl manche der betroffenen Athleten bei Austria Wien noch Mitgliedsbeiträge zu zahlen hätten und Austria Wien daher keine Freigabe für die Wechsel erteilt hätte.

Rechtsfehler beim OSV?

Andererseits hätten laut Krankl die Wechsel überhaupt nicht stattfinden dürfen, da derzeit keine Übertrittszeit ist und bei einer aufschiebenden Wirkung das Startrecht für Austria Wien ohnehin weiterhin aufrecht sein müsse.

Der OSV hatte die Sperre allerdings ohne Möglichkeit der Berufung ausgesprochen, was nach Krankls Rechtsverständnis nicht möglich sein kann.