news

Eskalation beim ÖSV – erst der Anfang?

Eskalation beim ÖSV – erst der Anfang?

„Sportsponsoring...? Rechtlich völlig unproblematisch. Ein ganz einfacher Vertrag“, habe ich noch bis vor wenigen Wochen von vielen Juristenkollegen gehört. Und plötzlich überschlagen sich die Ereignisse. Von Vertragsbruch, Sanktionen und Ausschluss, von verhärteten Fronten und tiefer Enttäuschung ist die Rede.

Wie kann das sein, wenn doch rechtlich alles so unproblematisch ist?

„Athletenvereinbarung“ heißt das Reizwort. Eine Vereinbarung, die ein Spitzensportler im Verbandssport zu unterzeichnen hat, wenn er an internationalen Wettkämpfen teilnehmen möchte. Damit unterwirft er sich den Regeln des internationalen und nationalen Verbandes. Er kann gleichzeitig davon ausgehen, was für ihn gilt, gilt gleichermaßen auch für seine Konkurrenten.

Außer Streit steht, dass Athletenvereinbarungen sowohl für Verband als auch für den einzelnen Athleten große Vorteile bringen, für einen fairen Wettkampf gar unverzichtbar sind. Diese Vereinbarungen werden auch nicht generell hinterfragt. Sehr wohl aber die Ausgestaltung einzelner Bestimmungen.

So zum Beispiel jene zu Werbe- und Ausrüstungsverträgen. Bleiben wir beim Skisport. Die Wettkampfregelungen des ÖSV – die wiederum in Einklang mit den Regelungen der FIS stehen – sehen vor, dass ein Athlet, der die „individuelle Ausnützung seiner sportlichen Erfolge oder die Verwendung seines Namens, Titels oder Bildes für oder im Zusammenhang mit Werbung, Reklame oder Verkauf von Waren gestattet oder gestattet hat, unabhängig davon, ob für ihn ein materieller Vorteil entstanden ist oder nicht“ nicht zum Wettkampf zugelassen ist. Ausnahme: bei Genehmigung durch den ÖSV. Normiert wird also um ein „Verbot“ der Eigenvermarktung.

Der Athlet gibt dafür, dass er an den Wettkämpfen teilnehmen darf, seine Persönlichkeitsrechte ab. Die zentrale Vermarktung sämtlicher Athleten durch den Verband erlaubt es diesem wiederum, Verträge mit Sponsoren und Werbepartnern abzuschließen und dadurch unter anderem den gesamten Trainingsbetrieb aufrecht zu erhalten. Was natürlich wiederum den Athleten – aller Altersklassen – zugute kommt. Klar ist dabei– je erfolgreicher ein Athlet, umso wertvoller ist er natürlich auch für den Verband.

Soweit so gut. Mittlerweile sind aber gerade für Spitzensportler die Einnahmen aus der Eigenvermarktung ihrer Persönlichkeitsrechte wesentlich bedeutender als Preisgelder oder sonstige Einnahmequellen. Da ist es nicht verwunderlich, dass man am Höhepunkt seiner Karriere das Maximum herausholen möchte.

Ob es nun ausgerechnet ein Partner sein muss, der unmittelbarer Konkurrent des Hauptsponsors des Verbandes ist, soll dahingestellt bleiben. Fakt ist, dass es divergierende Interessen gibt zwischen dem Verband, der eine weitgehend zentrale Vermarktung aller Athleten wünscht und dem Sportler, der sich soweit wie möglich selbst vermarkten möchte.

Verbandsautonomie vs Persönlichkeitsrechte

Diese divergierenden Interessen sind auch jeweils rechtlich gedeckt. Dem Verband kommt durch die verfassungsrechtlich gewährleistete Verbandsautonomie das Recht zu, Regelungen zu erlassen, die dem Verbandszweck dienen. Dabei kommt ihm ein sehr weiter Ermessensspielraum zu.

Im Gegenzug dazu hat jedermann das Recht seine Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Die Vermarktungsrechte liegen also zunächst ausschließlich beim Athleten selbst. Um aber an den von den nationalen und internationalen Verbänden organisierten Wettbewerben teilnehmen zu können, sind die Athleten, wie gesagt, verpflichtet, die Vermarktungsrechte an den jeweiligen Verband abzugeben. Sehr viel Gestaltungsspielraum bleibt dem Athleten dabei nicht. Es gilt das Prinzip „take it or leave it.“

Dieser Zugang ist insbesondere auch im Hinblick auf die Vertragsfreiheit problematisch. Die Verbände geben – in der oben genannten durchwegs positiv gemeinten Absicht Chancengleichheit zu schaffen – die „Vereinbarung“ vor. Es bleibt dem Athleten wenig Spielraum für abweichende Regelungen, die seine Interessen womöglich in stärkerem Ausmaß berücksichtigen. Aufgrund der faktischen Monopolstellung der nationalen Verbände hat er auch keine Möglichkeit anderswo – außer natürlich unter der Ägide einer anderen Nation – an internationalen Wettkämpfen teilzunehmen.

Monopolstellung darf nicht unsachgemäß ausgeübt werden

Die faktische Monopolstellung, wie sie der Verband nun einmal hat, darf nach der herrschenden Judikatur nicht in unsachlicher Weise ausgeübt werden. Gerade eine solche unsachliche Vorgehensweise orten aber viele Athletenvertreter bei den Vermarktungsbestimmungen der Athletenvereinbarungen (nicht nur des ÖSV). Sie enthielten rechtswidrige Klauseln, die einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würden, so das Argument.

Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich auch die Gerichte mit der Frage der Zulässigkeit einzelner Bestimmungen von Athletenvereinbarungen befassen werden. Für den derzeit so medienwirksam inszenierten Fall wird eine endgültige Entscheidung zu spät kommen. Allerdings könnte eine gerichtliche Entscheidung – sollte sie zugunsten einer größeren Gestaltungsmöglichkeit für Athleten ausfallen – weitreichende Konsequenzen für den Verbandssport nach sich ziehen.

 

Christina Toth ist Sportrechtsexpertin und Initiatorin von LawMeetsSports – Dem Portal zum Recht im Sport. Am 25.6.2015 findet aus aktuellem Anlass eine Veranstaltung zum Thema „Sportsponsoring unter der Rechtslupe“ statt, bei der namhafte Experten unter anderem auch zu Athletenvereinbarungen diskutieren. Informationen und Anmeldungen sind möglich unter www.lawmeetssports.at.

Ab sofort können Sie auch bei LAOLA1 in regelmäßigen Abständen Gastkommentare zum Sportrecht lesen.